Arbeiten ja - aber nicht für'n Appel und'n Ei.

Das Leitbild der "Dienstgemeinschaft" verbietet kirchlichen Arbeitnehmern den Arbeitskampf.

Acht Prozent mehr Lohn – forderte die Gewerkschaft ver.di zu Beginn des Jahres für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Das Selbe forderten auch die Arbeitnehmervertreter der kirchlich Beschäftigten, für die die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gelten. Im Infobrief des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk in Mitteldeutschland wurde deshalb zu öffentlichkeitswirksamen Aktionen aufgerufen, um diese Forderung zu untermauern:
Zum Beispiel das Versammeln in der Arbeitspause mit einem Apfel und einem Ei als Mittagessen, um zu zeigen, dass man nicht nur „für n Appel und n Ei“ arbeiten wolle oder die Bildung einer Menschenkette um die diakonische Einrichtung. Dabei sei darauf zu achten, dass die Mitarbeitervertretungen keine Gewerkschaften seien und deshalb auch nicht zum Streik aufrufen dürften, hieß in dem Infobrief. „Bei allen Aktionen ist deshalb darauf zu achten, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auch während betrieblicher Aktionen ihren Arbeitsvertrag erfüllen.“

Das reichte schon. Daraufhin bekam die Vorsitzende der Mitarbeitervertretungen, Annegret Köhlmann Post: „Irritiert“ war der Vorstandsvorsitzende der Diakonie in Mitteldeutschland Eberhard Grüneberg. Er könne wohl verstehen, dass die Mitarbeiter mehr Geld haben wollten, aber doch nicht mit derart konfrontativen Methoden: „Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfolgt dergestalt, dass Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung miteinander reden“, ließ er wissen. Schließlich sei man in der Diakonie doch eine „Dienstgemeinschaft“, da müsse man nicht zum Arbeitskampf wie in der freien Wirtschaft aufrufen. „Sowohl Sie als auch wir“, beschwor der Vorstandsvorsitzende seine Mitarbeitervertreterin, „haben die Aufgabe, die Dienstgemeinschaft innerhalb der Diakonie zu sichern und zu befördern und dabei sowohl die Interessen der Mitarbeitenden als auch die Sicherung der betrieblichen Aufgaben im Blick zu haben.“

Der Begriff der Dienstgemeinschaft werde immer wieder missbraucht, um Mitarbeitervertreter klein zu halten, kommentiert Ludger Menebröcker trocken. Er ist Mitarbeitervertreter im Evangelischen Krankenhaus Bielefeld. „Dann wird das so dargestellt: ‚Wir sind in einer Dienstgemeinschaft, wir können keine Konflikte haben, da müssen wir sie auch gar nicht erst austragen.’“

Was aber bedeutet „Dienstgemeinschaft“ – immerhin ein zentrales Leitbild sowohl in der Diakonie wie in der Caritas? „Ich dachte, ich müsste mich bei dieser Untersuchung durch Berge von theologischer Literatur arbeiten“, erzählt der Sozialwissenschaftler Hermann Lührs. Er hat ein Untersuchung zum Begriff der Dienstgemeinschaft geschrieben und fand nur eine kleinen Berg theologischer Literatur: „Dieser Berg besteht aus einem kleinen Buch“, lacht Hermann Lührs.
Weil der Begriff nicht aus dem Raum der Kirche stammt, gibt es so wenig theologische Erklärungen dazu. Die Dienstgemeinschaft stammt aus dem Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben von 1934:
„Der Führer [einer öffentlichen Verwaltungsstelle] sorgt für das Wohl der Beschäftigten. Diese haben ihm die in der Dienstgemeinschaft begründete Treue zu halten und eingedenk ihrer Stellung im öffentlichen Dienst in ihrer Diensterfüllung allen Volksgenossen Vorbild zu sein.“ Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden auch Tarifordnungen für den öffentlichen Dienst während der NS-Zeit erlassen: von oben und ohne Verhandlungen mit Gewerkschaften oder Mitarbeitervertretungen. Dieses Gesetz und der Begriff Dienstgemeinschaft, fand – unter dem Zwang des NS-Regimes – Eingang in die Tarifordnungen von Caritas und Innerer Mission, wie der Vorläufer der Diakonie hieß.

Nach dem Krieg haben die Alliierten die Gesetze des NS-Staates aufgehoben. Das Tarifvertragsgesetz von 1949, das zunächst in der Bi-Zone galt und später in seinem Gehalt vom Bundestag bestätigt worden ist, sah vor, dass Tarifordnungen aus der NS-Zeit durch Tarifverträge ersetzt werden sollen. „Folglich war auch für die Kirchen eine Situation da ab 1949, die erstens zur Ablösungen dieser Tarifordnungen zwang und zweitens verlangte, dass Verhandlungen mit den Gewerkschaften stattfinden über den Abschluss von Tarifverträgen“, erklärt Lührs. Genau das aber hätten die Kirchen nicht gewollt, da die Gewerkschaften als tendenziell kirchenfeindliche Institutionen wahrgenommen worden seien. Die Dienstgemeinschaft wurde nun quasi christlich getauft: Werner Kalisch schrieb 1952 für das Kirchenrechtliche Institut der EKD ein Gutachten: „In der Kirche kann es keinen Streik geben, weil Christus der Herr der Kirche ist und alle Diener der Kirche im Dienste Christi stehen. Deshalb kann es auch keinen legitimen Gegensatz zwischen Kirchenleitung und Gesamtheit der kirchlichen Dienstnehmer und schon gar nicht einen Machtkampf zwischen beiden [...] geben.“ Die Kirchen seien befugt ein eigenes Arbeitsrecht zu setzen.

In der Tat verweist der Grundgesetz-Artikel 140 auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919, in der es heißt: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“ Kalisch argumentierte, dass dies nicht nur für die Geistlichen gelte, sondern für alle Angestellten in Kirche und Diakonie, da sie alle an dem einen Auftrag der Kirche mitarbeiten würden – also eine Dienstgemeinschaft bildeten. 1919, zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung, hatte man freilich nicht im Blick, dass die Kirche zu einem der größten Arbeitgeber aufsteigen würde: Von mittlerweile rund 1,3 Millionen Beschäftigten in den beiden großen Kirchen sind inzwischen 1.200.000 Arbeiter und Angestellte - und nur noch wenige Kirchenbeamte und Geistliche.

So gibt es in den Kirchen ein Mitarbeitervertretungsgesetz an Stelle eines Betriebsverfassungsrechtes, Arbeitsrechtliche Kommissionen statt Tarifpartner. „Der einzige Unterschied ist, dass wir kein Streikrecht kennen“, meint Petra Bosse-Huber, Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sie ist in der Kirchenleitung für die Kirchenmitarbeiter zuständig, die keine Pastoren sind: Küster, Gemeindepädagogen, Verwaltungsfachleute und andere Berufsgruppen. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen seien paritätisch besetzt mit Dienstgebern und Dienstnehmern, wie Arbeitsgeber und Arbeitnehmer in der Kirche heißen. Allein: Der Streik sei ausgeschlossen.

Das führt allerdings auch dazu, dass die kirchlichen Mitarbeiter keine starke Gewerkschaft im Rücken haben, da ver.di die Mitarbeit unter den Bedingungen des kirchlichen Arbeitsrechtes verweigert. Dieses Streikverbot ist für Petra Boss-Huber aber theologisch begründet: Die „Dienstgemeinschaft“ sei stärker ist als die Interessengegensätze, die dazu führen würden, diesen Dienst am Nächsten niederzulegen. Diejenigen, die abhängig seien von der Arbeit der Kirchenmitarbeiter, so Bosse-Huber weiter, dürften nicht zur Masse verkommen, über die arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen geführt würden.

„Die Dienstgemeinschaft haben sich die Mitarbeiter nicht freiwillig ausgesucht“, kontert Roland Brehm, Vorsitzender der Gesamt-Mitarbeitervertretung der von Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel. Die Dienstgemeinschaft sei ja durch Kirchengesetze verordnet. Außerdem sei er in der Tat nicht glücklich, dass er sich mitunter „als zahnlose Tiger fühlen müssen“: Ohne Streikrecht fehle ein entscheidendes Druckmittel für kirchliche Arbeitnehmer. Aber die Praxis der Streikabstinenz sieht er vorbeigehen. Je schlechter die Arbeitsbedingungen in Kirche und Diakonie würden, desto mehr wachse die Bereitschaft zu streiken.

Für Petra-Bosse Huber steht freilich fest, dass es „rechtlich völlig geklärt“ sei, dass die kirchlichen Arbeitnehmer nicht streiken dürften. Der Sozialwissenschaftler Hermann Lührs ist davon nicht überzeugt. „Das einzige was es zum angeblichen Streikverbot der kirchlich Beschäftigten gibt, ist die Meinung von ungefähr sieben Kirchenrechtlern.“ Das sei die sogenannte „ganz herrschende Meinung“, weil es so viele Kirchenrechtler nicht gebe. Die Minderheitenposition – dass man den kirchliche Beschäftigten das grundgesetzliche Recht zum Streik nicht verbieten könne – werde von zwei Arbeitsrechtlern vertreten.

Am 16. März letzten Jahres haben in Württemberg über 300 Beschäftigte in neun diakonischen Einrichtungen einen von ver.di ausgerufenen und organisierten eintägigen Warnstreik durchgeführt. Das war der erste Streik kirchlich Beschäftigter seit 1919. Der Verband diakonischer Dienstgeber hat mit arbeitsrechtlichen Schritten gegen die Streikenden gedroht. Dazu ist es aber nicht gekommen: Einer Prüfung vor Arbeitsgerichten hätten Sanktionen gegen Streikende wohl kaum standgehalten – so die Einschätzung von Hermann Lührs.

Publik Forum / 13.6.2008


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